Satzung der Kolpingsfamilie Erle

  Satzung der Kolpingsfamilie Erle im Kolpingwerk Deutschland  

  Genehmigt durch das Bundespräsidium des Kolpingwerkes Deutschland am 27.06.2014  


  Präambel  


Die Kolpingsfamilien im Kolpingwerk Deutschland sind familienhafte und generationsübergreifende Gemeinschaften, in denen sich Christinnen und Christen engagieren. Sie sind offen für alle Menschen, die auf der Grundlage des Evangeliums und der katholischen Soziallehre / christlichen Gesellschaftslehre Verantwortung übernehmen wollen. Kolpingsfamilien leiten sich von dem Priester und Sozialreformer Adolph Kolping her und berufen sich auf ihn. Als Teil einer weltweiten Gemeinschaft fördern sie im Sinne Adolph Kolpings-Bewusstsein für ein verantwortliches Leben und solidarisches Handeln. Kolpingsfamilien verstehen sich als Weg-, Glaubens-, Bildungs- und Aktionsgemeinschaft und geben Menschen Orientierung und Lebenshilfe.

Schwerpunkte des Handelns sind:

Die Arbeit mit jungen und für junge Menschen,
das Engagement in der Arbeitswelt,
die Arbeit mit der und für die Familie
sowie das Engagement für die Eine Welt.

Als Teil eines katholischen Sozialverbandes gestalten sie bewusst Gesellschaft und Kirche mit.

  § 1 Name / Sitz / Rechtsform / Zugehörigkeit zum Kolpingwerk  


(1) Der Verein trägt. den Namen Kolpingsfamilie Erle.

(2) Die Kolpingsfamilie Erle ist ein nicht eingetragener Verein.

(3) Sitz der Kolpingsfamilie Erle ist Raesfeld-Erle.

(4) Die Kolpingsfamilie gehört dem Kolpingwerk Deutschland als selbstständige Untergliederung und damit zugleich dem Internationalen Kolpingwerk an. Die Kolpingsfamilie Erle ist Mitglied im Diözesanverband Münster

  § 2 Vereinszwecke  

(1) Die Kolpingsfamilie verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung (AO), und zwar im Einzelnen:

a) Förderung der Volks- und Berufsbildung,

b) Förderung der Jugendhilfe,

c) Förderung der Altenhilfe,

d) Förderung der Religion,

e) Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,

f) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements1 zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

g) Förderung von Kunst und Kultur,

h) Förderung des traditionellen Brauchtums, einschliesslich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht – ausgerichtet am Programm / Leitbild des Kolpingwerkes Deutschland sowie an den Bestimmungen des Generalstatuts des Internationalen Kolpingwerkes – insbesondere durch

a) Jedermann zugängliche, regelmässige Themenabende als Einzelveranstalltungen,

b) pädagogisch und freizeitorientierte Angebote für Kinder und Jugendliche,

c) Freizeitangebote für Senioren,

d) Gestaltung von Gottesdiensten verschiedener Art und religionsspezifischer Themenabende,

e) familienbezogene Angebote und Vermittlung christlicher und sozialer Werte für Familien und alle Generationen,

f) finanzielle, materielle und persönliche Unterstützung von sozialen Projekten,


1 Unter dem Begriff“bürgerschaftliches Engagement“versteht man eine freiwillige, nicht auf das Erzielen eines persönlichen materiellen Gewinns gerichtete, auf die Förderung der Allgemeinheit hin orientierte, kooperative Tätigkeit. Die Anerkennung der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dient der Hervorhebung der Bedeutung, die ehrenamtlicher Einsatz für unsere Gesellschaft hat. Eine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke ist damit nicht verbunden

2 Die Förderung von Kunst und Kultur umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schliesst die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein. Zur Förderung von Kunst und Kultur gehört auch die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen.


g) Erhaltung von Kulturwerten in der Gemeinde,

h) Aktive Mitwirkung in öffentlichen Umzügen (Nikolaus, Erntedank).

(2) Daneben ist weiterer Zweck der Kolpingsfamilie (§ 58 Ziffer 1 AG) die Beschaffung von Mitteln, im Wesentlichen durch Einwerbung von Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen zur Verwirklichung der in § 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) genannten steuerbegünstigten Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere

a) für das Kolpingwerk Deutschland,

b) zur Unterstützung von gemeinnützigen Personalverbänden, Rechtsträgern und Einrichtungen im Kolpingwerk Deutschland, sowie zur Verwirklichung der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch steuerbegünstigte Körperschaften.

(3) Die Kolpingsfamilie kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(4) Die Kolpingsfamilie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der Kolpingsfamilie dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kolpingsfamilie fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  § 3 Mitglieder  


(1) Mitglied der Kolpingsfamilie kann werden, wer

a) die Grundlagen, Ziele und Aufgaben der Kolpingsfamilie bejaht,

b) diese Satzung anerkennt,

c) zur Mitarbeit und Übernahme von Mitverantwortung bereit ist.

(2) Die Kolpingsfamilie trägt Verantwortung für die Hinführung der / des Einzelnen zu einer bewussten Entscheidung für eine Mitgliedschaft.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Kolpingsfamilie mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Mitglieder der Kolpingsfamilie sind zugleich Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland und damit des Internationalen Kolpingwerkes.

(5) Mitglied ist nur, wer beim Kolpingwerk Deutschland in Köln gemeldet ist. Dieses stellt den Mitgliedsausweis aus.

  § 4 Rechte der Mitglieder  


(1) Die Mitglieder sind berechtigt,

a) an Veranstaltungen und Bildungsangeboten der Kolpingsfamilie und aller Untergliederungen des Kolpinqwerkes Deutschland teilzunehmen,

b) Einrichtungen des Kolpingwerkes Deutschland unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften – insbesondere der steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit – vorrangig zu benutzen,

c) nach Massgabe der entsprechenden Satzungen das Stimm-, Antrags- und Vorschlagsrecht und das aktive und passive Wahlrecht in der Kolpingsfamilie und den überörtlichen Gremien wahrzunehmen.

(2) Für die Mitglieder der Kolpingsfamilie gibt das Kolpingwerk Deutschland eine Verbandszeitschrift heraus.



  § 5 Pflichten der Mitglieder  

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) das Leben der Kolpingsfamilie mitzutragen und an der Verwirklichung der in § 2 genannten Zwecke und des von der Bundesversammlung des Kolpingwerkes Deutschland beschlossenen Programms / Leitbildes mitzuarbeiten,

b) einen Beitrag zu leisten (sogenannter Ortsbeitrag), dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliederversammlung kann ermässigte Beiträge nach Altersstufen, für Mitglieder in häuslicher Gemeinschaft und nach wirtschaftlicher Bedürftigkeit auf Basis der Kriterien des Kolpingwerkes Deutschland zum Sozialbeitrag beschliessen sowie Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und – soweit sie hauptamtlich / hauptberuflich im pastoralen Dienst tätig sind – Präses und Geistliche/n Leiter/in ganz oder teilweise freistellen,

c) zusammen mit dem Ortsbeitrag auch den Beitrag für das Kolpingwerk Deutschland (sogenannter Verbandsbeitrag) und den Zustiftungsbetrag an die Kolpingsfamilie zur Weiterleitung zu zahlen. Den Verbandsbeitrag und den Zustiftungsbetrag zieht die Kolpingsfamilie in fremdem Namen und für fremde Rechnung ein und leitet sie an das Kolpingwerk Deutschland beziehungsweise an die Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland weiter.

(2) In besonderen Härtefällen kann die Kolpingsfamilie ein Mitglied auf Antrag von der Zahlung des Ortsbeitrages freistellen. In erster Linie sind die Mitglieder der Kolpingsfamilie aufgerufen, besondere Härtefälle durch solidarisches Handeln der Mitglieder aufzufangen. Eine Freistellung vom Ortsbeitrag soll daher nur subsidiär und nur in besonderen persönlichen Notlagen beschlossen werden. Über die Freistellung beschliesst der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  § 6 Beendigung der Mitgliedschaft  


(1) Die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie erlischt durch

a) Tod,

b) Freiwilligen Austritt,

c) Ausschluss,

d) Verlust der Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland,

e) Verlust der Mitgliedschaft im Internationalen Kolpingwerk.

(2) Voraussetzungen für den freiwilligen Austritt sind

a) eine schriftliche Austrittserklärung,

b) die Erfüllung der Verpflichtungen gemäss § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c),

c) die Rückgabe des Mitgliedsausweises.

(3) Ein Mitglied, das nachweisbar schwerwiegend gegen seine Pflichten verstösst, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das Mitglied ist von einem vorgesehenen Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es muss Gelegenheit erhalten, seine Ansicht dem Vorstand vorzutragen. Erst dann kann der Beschluss über den Ausschluss erfolgen. Gegen einen solchen Beschluss steht der / dem Betroffenen ein Einspruchsrecht bei ihrem / seinem Diözesanverband innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu. Im Falle eines Einspruchs hat der Diözesanvorstand die Begründung für den Ausschluss seitens des Vorstands der Kolpingsfamilie sowie die Beschwerdegründe der / des Betroffenen zu prüfen und innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eine endgültige Entscheidung zu treffen. Bei Ausschluss hat das ehemalige Mitglied unverzüglich etwaige noch ausstehende Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 Buchstaben b) und c) zu leisten und den Mitgliedsausweis zurückzugeben.

(4) Endet die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie, endet zugleich auch die Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk. Die Mitgliedschaften im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk erlöschen nicht, wenn die Mitgliedschaft in einer Kolpingsfamilie infolge einer Auflösung der Kolpingsfamilie endet. In diesem Falle wird die Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland als Einzelmitgliedschaft fortgesetzt, soweit nicht vorab ein Wechsel in eine andere Kolpingsfamilie erfolgt ist

  § 7 Kolpingjugend  


(1) Die Mitglieder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend.

(2) Die Kolpingjugend regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der programmatischen Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes. Sie ist eingebunden in die gemeinschaftliche und generationenübergreifende Arbeit der Kolpingsfamilie. Hierdurch trägt sie Mitverantwortung für die gesamte Kolpingsfamilie.

(3) Die Mitglieder der Kolpingjugend ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wählen in geheimer Wahl die Leitung der Kolpingjugend für drei Jahre. Diese trägt die Verantwortung für die Ausgestaltung der Arbeit der Kolpingjugend und hat Finanzverantwortung über einen Etat im Rahmen des Gesamtetats der Kolpingsfamilie. Die Leitung der Kolpingjugend nimmt die Interessen der Kolpingjugend auf überörtlichen Ebenen wahr und ist den Mitgliedern der Kolpingjugend verantwortlich. Sie ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins nicht berechtigt.

(4) Die Leitung der Kolpingjugend wählt aus ihrer Mitte für drei Jahre die Vorstandsmitglieder gemäss § 9 Absatz 2 Buchstabe e).

(5) Die Kolpingjugend ist Mitglied des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ).

  § 8 Mitgliederversammlung  


(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Kolpingsfamilie.


(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Kolpingsfamilie an.

Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs haben kein Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht.

Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben – soweit in dieser Satzung nicht anderweitig geregelt – Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht.

Bei Vermögensangelegenheiten des Vereins ist das Stimmrecht an die volle Geschäftsfähigkeit gemäss den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gebunden.

Vermögensangelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die voraussichtlich Einnahmen oder Ausgaben des Vereins von mehr als € 5.000,00 nach sich ziehen.

Die Wahrnehmung des Stimmrechts durch die gesetzliche Vertreterin / den gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.


(3) Die Angelegenheiten der Kolpingsfamilie sind – soweit sie nicht vom Vorstand oder von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind – durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu regeln.


(4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

a) Beschlussfassung über die. Aufgaben und Verantwortlichkeiten und die sich daraus ergebende Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten und die Vereinszwecke gemäss § 2 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen,

b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,

c) Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses,

d) Beschlussfassung darüber, ob der Vorstand einen Etat aufzustellen hat, sowie gegebenenfalls über den vom Vorstand vorgelegten Etat. Die Aufstellung eines Etats soll beschlossen werden, wenn die Ausgaben der Kolpingsfamilie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr € 10.000 überschritten haben,

e) Beschlussfassung über die Höhe des Beitrags gemäss § 5 Absatz 1 Buchstabe b),

f) Beschlussfassung über die Vergütung des Vorstands gemäss § 9 Absatz 11,

g) die Wahl der Kassenprüfer/innen gemäss § 12 Absatz 1,

h) Wahl der Mitglieder des Vorstands gemäss § 9 Absatz 2 Buchstaben a) bis e), g) und h).
Die Mitglieder des Vorstands werden in geheimer Wahl für drei Jahre gewählt.
Die / Der Vorsitzende, die / der stellvertretende Vorsitzende und der / die Kassierer/in müssen die volle Geschäftsfähigkeit gemäss BGB besitzen.


(5) Der Präses beziehungsweise der / die Geistliche Leiter/in der Kolpingsfamilie bedürfen nach seiner / ihrer Wahl der Ernennung durch die zuständigen kirchlichen Stellen oder durch den Diözesanpräses. Das Amt des Präses ist an das Weiheamt der katholischen Kirche gebunden.


(6) Für die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung gilt:

a) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.
In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstands eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Einladung muss in jedem Fall zwei Wochen vorher und schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Für die Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Absendung gemäss Poststempel ausreichend.
Die Einladung kann auch per E-Mail und / oder Telefax erfolgen, wenn und soweit einzelne Mitglieder dieser Form der Einladung zugestimmt haben.

b) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich· mit Angabe des Grundes verlangt.

c) Die / Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein.
Sie / Er ist verantwortlich für die Leitung der Sitzung, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und vertritt diese nach aussen.

d) Über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren der Einreichung von Wahlvorschlägen und Anträgen beschliesst der Vorstand.

e) Eine Mitgliederversammlung kann auch durch die / den Diözesanvorsitzendein einberufen werden.

f) Jede ordnungsgemäss eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

g) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene . Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
Dieses ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Übersendung kein schriftlicher Einspruch beim Vorstand erhoben wird.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen dem Programm / Leitbild sowie den Satzungen und Beschlüssen des Kolpingwerkes Deutschland oder dem Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes nicht widersprechen.
Ist ein Widerspruch gegeben, muss die / der Vorsitzende unverzüglich Einspruch erheben.
Die Mitgliederversammlung kann dem Einspruch durch Beschluss abhelfen; in diesem Fall tritt der fragliche Beschluss ausser Kraft.
Hilft die Mitgliederversammlung dem Einspruch nicht ab, muss die / der Vorsitzende den Beschluss dem Bundesvorstand zur Entscheidung vorlegen.
Stellt der Bundesvorstand die Unvereinbarkeit fest, kann jedes Mitglied der Kolpingsfamilie binnen zwei Monaten ab Kenntnis von· der Entscheidung das Schiedsgericht des Kolpingwerkes Deutschland anrufen.

  § 9 Vorstand  


(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Kolpingsfamilie.
Er versteht sich als kollegiales Leitungsgremium und trägt gemeinsam die Verantwortung für· das Wohl der Kolpingsfamilie.

a) Die Wahrnehmung von Gesamtverantwortung ist grundsätzlich an die Wahl durch die Mitgliederversammlung beziehungsweise bei der Kolpingjugend an die Wahl durch deren Mitglieder gebunden.

b) Die Kolpingsfamilie strebt eine möglichst gleichmässige Besetzung des Vorstands mit Männern und Frauen an (paritätische Besetzung), soweit Ämter nicht katholischen Klerikern vorbehalten sind.
Die Mitgliederversammlung ist gehalten, das Ziel der paritätischen Besetzung zu berücksichtigen.
Die Mitglieder bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten frei.

c) Die Kolpingsfamilie strebt eine angemessene Beteiligung aller Altersgruppen im Vorstand an, insbesondere auch eine angemessene Beteiligung der Kolpingjugend.
Die Mitgliederversammlung ist gehalten, das Ziel einer generationenübergreifenden Besetzung des Vorstands zu berücksichtigen.
Die Mitglieder bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten frei.

d) Die Mitglieder des Vorstands sollen nicht mehr als zweimal in das gleiche Amt wiedergewählt werden.
Die Wahl einer Person in ein anderes Amt (auch ein anderes Amt innerhalb des Vorstands) oder in ein anderes Organ des Vereins bleibt auch nach drei Amtsperioden ohne Einschränkung zulässig.

(2) Dem Vorstand gehören an

a) die / der Vorsitzende,

b) ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende,

c) der Präses und / oder der / die Geistliche Leiter/in der Kolpingsfamilie,

d) der / die Schriftführer/in,

e) der / die Kassierer/in,

f) mindestens zwei und bis zu drei Mitglieder der Leitung der Kolpingjugend,

g) bei Nichtbestehen einer Kolpingjugend die / der Beauftragte für Jugendarbeit,

h) bis zu sieben weitere Mitglieder gemäss § 8 Absatz 4 Buchstabe a).

(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.
Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.

(4) Die Vorstandssitzung soll monatlich durchgeführt werden.
Eine Vorstandssitzung muss abgehalten werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich eine solche verlangt.
Die / Der Vorsitzende oder in ihrer / seiner Abwesenheit die / der stellvertretende Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese.
Sie / Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

(5) Der Vorstand beschliesst über die Verwendung der Finanzmittel, soweit nicht gemäss § 8 Abs. 4 d) ein Etat aufzustellen ist.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig über die Verwendung der Finanzmittel.

(6) Der Vorstand beschliesst über die Verwendung der Finanzmittel und gegebenenfalls über den Etat.
Die Mitgliederversammlung kann gegebenenfalls die Vorlage des Etats verlangen.

(7) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall ein Rechtsträger das Vermögen den Vereinszwecken und den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vorschriften entsprechend verwaltet.
Der § 6 des Generalstatuts des Internationalen Kolpingwerks gilt verbindlich.

(8) Der Vorstand regelt die Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Arbeit der Kolpingsfamilie.
Insbesondere trägt er dafür Sorge, dass entsprechend den Vereinszwecken beziehungsweise den Handlungsfeldern des Leitbildes Ansprechpartner/innen für die überörtlichen Ebenen zur Verfügung stehen.

(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(10) Auf Verlangen hat der Vorstand dem Kolpingwerk Deutschland und dem Diözesanverband Einsicht in die Geschäftsführung zu geben.

(11) Der Vorstand hat Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen Auslagen.
Die Auslagen müssen angemessen sein und dürfen die Grenzen der Einkommensteuer- I Lohnsteuerrichtlinien nicht übersteigen.
Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass der Vorstand zusätzlich zur Auslagenerstattung für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält.
Die Vergütung darf die Ehrenamtspauschale gemäss § 3 Ziffer 26 a Einkommensteuergesetz nicht überschreiten.

  § 10 BGB-Vorstand / Vertretung der Kolpingsfamilie  


(1) Die / Der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende beziehungsweise die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten die Kolpingsfamilie nach innen und aussen.
Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Die / Der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende/n sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Die / Der stellvertretende Vorsitzende/n darf / dürfen ihre / seine Vertretungsmacht nur ausüben, wenn die / der Vorsitzende verhindert ist oder zugestimmt hat; die Wirksamkeit der Vertretung durch die / den stellvertretende/n Vorsitzende/n nach aussen bleibt hiervon unberührt.
Die Verhinderung oder Zustimmung der / des Vorsitzenden ist im Aussenverhältnis nicht nachzuweisen.

  § 11 Jahresabschluss  


(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Jeweils zum Ende des Geschäftsjahres ist durch den Vorstand ein Jahresabschluss aufzustellen.
Die Art des Jahresabschlusses richtet sich nach der Höhe der Jahreseinnahmen, insoweit gilt § 11 Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland.

  § 12 Kassenprüfung  


(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferl/nnen.
Die Kassenprüfer/innen sollen über entsprechende Sachkunde verfügen.
Stehen keine Kassenprüfer/innen mit entsprechender Sachkunde zur Verfügung, stellt die Kolpingsfamilie den Kassenprüferinnen / Kassenprüfern eine/n Steuerberater/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Wirtschaftsprüfer/in bei.

(2) Die Kassenprüfer/innen müssen Vereinsmitglieder sein.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

(3) Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Amtszeitbegrenzung gemäss § 9 Absatz 1 Buchstabe d) gilt entsprechend.
Kassenprüfer/innen müssen voll geschäftsfähig im Sinne des BGB sein.

(4) Für die Kassenprüfung, die Aufstellung des Jahresabschlusses und ggf. eine externe Prüfung gelten die § § 11 bis 13 Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland.

  § 13 Auflösung der Kolpingsfamilie  


(1) Die Auflösung der Kolpingsfamilie kann nur in einer eigens dafür eingeladenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der der Diözesanvorstand und der Bezirksvorstand einzuladen sind; soweit im Diözesanverband weitere überörtliche Untergliederungen gemäss § 4 Ziffer 4 Organisationsstatut bestehen, sind auch die Vorstände dieser überörtlichen Untergliederungen einzuladen.
Die Einladung muss mindestens zwei Monate vor der Versammlung erfolgen.
Das Kolpingwerk Deutschland ist mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung zu informieren.
Für den Beschluss ist eine 4/5-Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kolpingsfamilie erforderlich.

(2) Der Diözesanverband begleitet in Abstimmung mit dem Kolpingwerk Deutschland die Kolpingsfamilie, um einen Weg zu suchen, den Fortbestand der Kolpingsfamilie zu ermöglichen.

(3) Wird der Beschluss über die Auflösung gefasst, tritt die Kolpingsfamilie in die Liquidation ein.
Im Liquidationsstadium haben der Vorstand / die Liquidatoren der Kolpingsfamilie das Kolpingwerk Deutschland und den Diözesanverband zu kontaktieren, um die in der Liquidation anstehenden verbandlichen Fragen zu klären, insbesondere a) Begleichung von Forderungen des Kolpingwerkes Deutschland und seiner Untergliederungen gegen die Kolpingsfamilie, b) Sicherung der Rechte an dem Namen „Kolping“ und der anderen im Namensstatut genannten Rechte des Kolpingwerkes Deutschland und seiner Untergliederungen, c) Verbleib von Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw. gemäss Absatz 5.

(4) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Rechtsträger des Diözesanverbandes, den Kolpingwerk Diözesanverband Münster e.v., ersatzweise an den Diözesanverband Münster selbst oder – sofern der Diözesanverband beziehungsweise der Rechtsträger nicht mehr besteht oder die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben ist – an den Deutsche Kolpingsfamilie e.V. mit Sitz in Köln.
Das Vermögen ist von diesen jeweils ausschliesslich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.

(5) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie gehen Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw. in die Obhut des Diözesanverbandes oder des Kolpingwerkes Deutschland über.

  § 14 Schlussbestimmung  


(1) Der Vereinsname Kolpingsfamilie Erle ist aus der Zugehörigkeit des Vereins zum Kolpingwerk Deutschland abgeleitet.
Es gelten sämtliche Bestimmungen des Namensstatuts des Kolpingwerkes Deutschland in der Fassung vom 25.10.2008.

(2) Der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie der Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines grösseren Teils des Vermögens des Vereins unterliegen der schriftlichen Genehmigung des Kolpingwerkes Deutschland gemäss § 6 Ziffer 4 Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes.
Dies gilt auch bei Neu- und Umbauten sowie für die über die erste Hypothek, hinausgehende Beleihung.
Die Genehmigung setzt die Vorlage der Bau- und Finanzierungsplanungen voraus.
Eine eventuelle Genehmigung oder Versagung kann eine Ersatzpflicht des Kolpingwerkes Deutschland beziehungsweise des lnternationalen Kolpingwerkes und deren jeweiliger Organe nicht begründen.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.05.2014 in Raesfeld-Erle beschlossen.

         Ludger Askamp

    Vorsitzender Kolpingsfamilie Erle    

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